Der Verfassungsschutz definiert, welcher Zweck gemeinnützig ist.
Antifaschistischer Verein ist es demnach nicht. Ein Gespräch mit
Benedikt Hopmann
Verschiedenen progressiven Organisationen ist der Status der
Gemeinnützigkeit aberkannt worden. Betroffen ist unter anderen die
Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen
und Antifaschisten, kurz VVN-BdA. In der Folge schloss sie sich der mehr
als 180 Organisationen umfassenden »Allianz Rechtssicherheit für
politische Willensbildung« an. Welches Ziel verfolgt dieses Bündnis?

Es geht um die Änderung der rechtlichen Grundlagen in der deutschen
Abgabenverordnung. Was die VVN-BdA angeht, sind sich alle einig: Die
derzeit bestehende Beweislastumkehr muss gestrichen werden. Wenn eine
Organisation beispielsweise vom Verfassungsschutz als
»linksextremistisch« eingestuft wird, so ist das laut Abgabenordnung
»widerlegbar«, die betroffene Organisation muss also den Gegenbeweis
antreten. Andernfalls verliert sie den Status der Gemeinnützigkeit. Die
Allianz fordert, dass derjenige, der diese Anschuldigung erhebt, diese
belegen muss, bevor die Gemeinnützigkeit entzogen werden kann. Im Fall
der VVN-BdA ist das die Berliner Finanzbehörde, gestützt auf den
bayerischen Verfassungsschutz.